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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Der Oberzelter - Oberzeller Eventmanagement GmbH

§ 1) Allgemeine Vorbemerkungen
Für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen der Firma Der Oberzelter - Oberzeller Eventmanagement GmbH (nachfolgend Der Oberzelter genannt) und Ihren Vertragspartnern / Käufern / Mietern / Kunden gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende Vorschriften des Vertragspartners widerspricht die Firma Der Oberzelter hiermit ausdrücklich. Alle Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt für alle Bestellungen. Die Firma Der Oberzelter ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet.
§ 2) Verträge
Verbindlichkeit eines Vertrages tritt erst dann ein, wenn es zur schriftlichen Bestätigung des Vertrages durch die Firma Der Oberzelter kommt. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bekannten Preise. Eine andersweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsabschluss behält sich die Firma Der Oberzelter ausdrücklich vor. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform. In allen Fällen, in denen die Firma Der Oberzelter ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung gehindert werden, ist sie von der Lieferpflicht befreit.
§ 3) Überlassung der Mietgegenstände
Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die Zustimmung der Firma Der Oberzelter. Hinsichtlich des einwandfreien Zustandes der Mietgegenstände hat der Kunde bei Empfang unverzüglich Prüfungs- und Rügepflicht, mit deren Nichtausübung die Mängelfreiheit als bestätigt gilt. Gleiches gilt bei Rücknahme durch die Firma Der Oberzelter. Der Kunde ist bei der Übernahme von Zelthallen und Zubehör verpflichtet, den Empfang derselben zu bestätigen und bestätigt damit die ordnungsgemäße Übernahme. Nach Beendigung der Veranstaltung sind sämtliche Installationen und Eigeninventar aller Art zu entfernen, um der Firma Der Oberzelter den unverzüglichen Abbau des Zeltmaterials und aller sonstigen Mietgegenstände zu ermöglichen.
Die zur Miete bestimmten Objekte sind gebraucht. Einige Mietobjekte sind nicht wetterbeständig und somit bei Regen oder starkem Wind abzubauen und geschützt aufzubewahren.
Als vertragliche Mietzeit gilt ausschließlich die im Auftrag schriftlich vereinbarte Mietzeit; im Zweifel ein Tag (1 Tag = 1 Mieteinheit). Die Mietzeit beginnt mit Abholung und endet mit Rückgabe. Ist Lieferung vereinbart so gilt der Beginn des Anlieferungstransports und das Ende des Abholtransports.
Für eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich, die mindestens 12 Stunden vor Ablauf der Mietzeit auf Kosten des Mieters eingeholt werden muss.
Der Vermieter hat nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit das Recht, die zusätzlich angefallene Zeit entsprechend der Preisliste abzurechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens, zum wird vorbehalten. Einer Verlängerung durch Vorenthaltung / Inbesitzhaltung wird ausdrücklich widersprochen.
Bei Nachbestellung des Mieters kann der Vermieter solange nicht für die vollständige Ausführung des Nachbestellungsauftrages haftbar gemacht werden, bis dem Mieter eine schriftliche Bestätigung zugegangen ist.
§ 4) Rückgabe, Reinigung, Bruch und Verlust
Der Mieter trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Die Rückgabe kann grundsätzlich nur zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem Zustand zurückzubringen. Die Abnahmekontrolle ist erst in unserem Lager möglich. Die Rücknahme erfolgt daher grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Vollständigkeit und Unversehrtheit. Exakte Bruch- und Verlustmengen können erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden. Nach Wahl des Vermieters kann das Mietobjekt ersetzt oder repariert werden, je nachdem was für den Mieter gemessen am Wiederbeschaffungswert laut Preisliste günstiger ist. Des Weiteren trägt der Mieter bei Verlust oder Beschädigung die Mietkosten bis zur Wiederbeschaffung bzw. Reparatur.
Für die zusätzlich zum Mietpreis zu vergütende Reinigung hat der Mieter das Mietobjekt ordentlich und sortiert, fertig zur maschinellen Reinigung vorzubereiten. Die Reinigung von Geräten und anderen Verleihgegenständen berechnen wir gemäß den vereinbarten Preisen oder nach Aufwand. Die Reinigung erfolgt unverzüglich nach Rückgabe. Bei übermäßiger Verschmutzung sowie bei Schäden wird ein Mehraufwand separat abgerechnet.
§ 5) Angebote
Die Angebote der Firma Der Oberzelter sind freibleibend. Der Kunde gibt durch eine Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon ein verbindliches Kaufangebot ab. Die Firma Der Oberzelter ist berechtigt, die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch eine Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung anzunehmen. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Warenverfügbarkeit, insbesondere unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer der Firma Der Oberzelter . Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Firma Der Oberzelter zu vertreten ist. Sollte die Ware beim Lieferanten der Firma Der Oberzelter nicht verfügbar sein, so wird der Kunde unverzüglich darüber informiert und eventuell bereits geflossene Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstattet. Eine Eingangsbestätigungsmail, die nach Eingang der Bestellung des Kunden versandt wird bzw. die Aufnahme der telefonischen Bestellung bei der Firma Der Oberzelter stellen keine verbindliche Annahme des Angebotes dar.
§ 6) Preise und Zahlungen
Die angegebenen Preise sind Nettoendpreise, das heißt, sie gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (in Österreich 20 %) ausschließlich für die vertraglich festgelegten Gegenstände und die dort beschriebenen Lieferzeiträume und -wege.
Der Gesamtpreis der Zeltaufbauten beinhaltet den Mietpreis für 1 Veranstaltungstag, den An- und Abtransport, die Aufstellung und den Abbau, sowie die notwendige Anzahl an Beleuchtungskörpern (exkl. Installation) und eine entsprechende Feuer- und Haftpflichtversicherung.
Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart, sind die Preise sofort ohne Abzug zahlbar.
Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist die Firma Der Oberzelter berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basissatz in Rechnung zu stellen. Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Kunden 35,00 Euro in Rechnung gestellt. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Die Kosten für die Veranstaltungsbewilligung sind in den vereinbarten Preisen nicht inkludiert, da diese nicht an die Firma Der Oberzelter sondern an die zuständige Behörde bzw. den Statiker zu entrichten sind. Beim Einholen der einzelnen Bewilligungen ist die Firma Der Oberzelter gerne behilflich.
§ 7) Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen.
Für Festzelte mit erforderlicher Bauabnahme trägt der Kunde die Kosten für die Abnahme. In Österreich ist im allgemeinen unter 25m² Einzelzeltfläche kein Bauansuchen nötig, außer eine zuständige Behörde schreibt dies ausdrücklich vor. Der Auftragnehmer stellt Statik- und Bauskizzen (Prüfbuch für fliegende Bauten) zur Verfügung. Die Bauabnahme wird von der Firma Der Oberzelter nur dann in die Wege geleitet, wenn dies gesondert vereinbart ist. Unvorhergesehene behördliche Auflagen werden von uns, sofern möglich, auf Kosten des Mieters erfüllt. Im Falle der Unmöglichkeit können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne Schadenersatzpflichtig zu werden. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Genehmigung nicht zu erhalten ist. In diesem Fall muss der Kunde der Der Oberzelter neben den entstanden Kosten den Mietausfall ersetzen.
Für alle Strom- und Leitungsanschlüsse (Zu- und Abwasser) hat der Kunde zu sorgen und muss die Firma Der Oberzelter auf evtl. bestehende Leitungen etc. hinzuweisen. Die elektrischen Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen der ÖVE herzustellen.  Leih-Heizgeräte werden immer am Lieferort in Betrieb genommen, um gewährleisten zu können, dass die Geräte funktionstüchtig übergeben wurden. Der Kunde hat jedenfalls für eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern zu sorgen.
Die laut der jeweiligen gültigen Bauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme der Zelte hat der Kunde bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Kunden im Beisein einer von der zuständigen Behörde dafür beauftragten Person stattfindet. Der Kunde bestätigt der Firma Der Oberzelter die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage separat schriftlich. Nach Fertigstellung des Aufbaus ist der Kunde mit den Mietgegenständen uneingeschränkt einverstanden. Anfallende Gebühren für die Gebrauchsabnahme trägt der Kunde.
Das Aufstellen der Zelte erfolgt auf Anweisung des Kunden. Dieser ist verpflichtet vor Aufstellen der Zelte den Untergrund hinsichtlich Versorgungsleitungen zu überprüfen. Weiters hat der Kunde für eine LKW-Zufahrtsmöglichkeit zum Aufstellort, sowie der Möglichkeit der Verankerung des Zeltes mit 80 - 120 cm langen Erdnägeln zu sorgen. Der Aufstellplatz muss gerade sein und ist vom Auftraggeber auf unterirdische Einbauten jeder Art zu kontrollieren (Pläne). Für Schäden, welche durch das Einschlagen der Erdnägel entstehen, sowie Flurschäden durch den An- und Abtransport haftet die Firma Der Oberzelter auf keinen Fall. Die Sicherung, Räumung, Absperrung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Kunden.
Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter zur Verfügung gestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere bei Mietzelten Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen zu räumen. Bei Schneefall hat eine ständige Beheizung angemieteter Zelte zu erfolgen, so dass die Temperatur von 12 Grad C. nicht unterschritten wird. Die Zelte sind regelmäßig statisch ohne Schneelast berechnet. Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Schirme etc. sind bei Sturm zu schließen und gegen entsprechende Schäden zu sichern.
Konstruktionsveränderungen jeglicher Art an den Mietgegenständen sind untersagt. Sollte es bei Mietobjekten zu Lockerungen von Konstruktionsteilen, Verspannungen oder Bedachungen kommen, hat der Kunde die Firma Der Oberzelter sofort zu benachrichtigen und erste Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Dem Kunden ist untersagt, ohne Zustimmung der Firma Der Oberzelter Veränderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen an den Zelten vorzunehmen, vornehmen zu lassen oder auch zu dulden. Zeltgerüst sowie andere Mietgegenstände dürfen nicht zum Aufhängen artfremder Gegenstände genutzt werden.
§ 8) Haftung
Der Kunde haftet für Sachschäden und Personenschäden, die durch den Betrieb der Mietgegenstände entstehen. Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes, für Beschädigungen an den Mietgegenständen haftet er in Höhe des Reparaturaufwandes, soweit dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt die Firma Der Oberzelter auch gegenüber Dritten nicht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens der Firma Der Oberzelter bleibt davon unberührt.
Für Verzögerungen beim Auf- /Abbau durch unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, starker Regen, Schnee, Hagel, Frosteinbruch, Unwetter oder auch Hilfskräfte, die in Qualität und Quantität unzumutbar sind, usw.) haftet die Firma Der Oberzelter nicht. Bei Schneefall hat der Kunde ja nach Schneelastfähigkeit des Mietobjektes für die sofortige Beräumung der Zeltdächer und zu benutzenden Wegeflächen von Schnee zu sorgen – gegebenenfalls durch Beheizung.
§ 9) Versicherung
Die Firma Der Oberzelter empfiehlt dem Kunden für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall- und Haftpflicht bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen. Für das Inventar, bzw. Lagerware des Mieters übernimmt die Firma Der Oberzelter keine Haftung.
Die Zelte der Firma Der Oberzelter sind von uns Feuer-, Sturm- und Haftpflicht versichert. Der Oberzelter übernimmt die Haftpflichtversicherung, soweit durch deren Mietmaterial Personen und Sachschaden schuldhaft verursacht wurde, bis zu einer Höhe von EUR 3 Mio. Ohne Verschulden haftet die Firma Der Oberzelter ebenso wenig wie für Fälle höherer Gewalt.
Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach- und Seitenverkleidung wird von der Firma Der Oberzelter ausdrücklich nicht übernommen. Auch die Haftung für Feuer- und Wasserschäden wird von uns nicht übernommen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits bei der Imprägnierung und Beschichtung der Dach- und Seitenbeplanung des Zeltmaterials vor.
§ 10) Rücktritt
Der Kunde, für den das Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft ist, wurde von der Firma Der Oberzelter darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz nicht zusteht.
Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandsnachzahlung von mindestens 50% des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur prompten Zahlung fällig wird.
Eine Stornierung ist bis längstens 14 Tage vor dem beauftragten Aufbaubeginn, 12:00, bei 100% der Kosten für nicht mehr stornierbare Materialien und Aufwendungen möglich.
Sonderraten, Sonderpreise, Preisnachlässe etc. gelten nur für den Fall fristgerechter Zahlung.
Rücktrittserklärungen, Änderungen sowie sonstige Absprachen sind grundsätzlich schriftlich vorzulegen. Aufträge gelten nur als storniert, sofern Sie eine schriftliche Rückbestätigung
unsererseits erhalten.
Verzögerungen in der Lieferung und/oder der Aufbau von Zeltanlagen durch höhere Gewalt (Wetter, Erdbeben, Feuer, Wasser, o.ä,) oder unfallsbedingt, können keinen Schadenersatz des Mieters auslösen.
Weigert sich der Kunde die Mietobjekte zu übernehmen, kann die Firma Der Oberzelter unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 100% der Auftragssumme (Mietkosten, Montagekosten, sonstige Nebenkosten etc.) als Entschädigung ohne Nachweis fordern.
Die Firma Der Oberzelter ist weiters berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Bei nachträglichem
Wegfall der Kreditwürdigkeit ist die Firma Der Oberzelter berechtigt, den Vertrag zu kündigen, falls der Kunde nicht auf deren Verlangen unverzüglich ausreichende Sicherheit für deren noch ausstehenden Forderungen leistet.
Ist die Vertragserfüllung für den Vermieter unmöglich, kann der Mieter erst dann kündigen, nachdem dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist.
§ 11) Gewährleistung
Jegliche Haftung seitens der Firma Der Oberzelter für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch ist ausgeschlossen. Die Firma Der Oberzelter
stellt geprüfte, aber gebrauchte Zelte zur Verfügung. Trotz aller Sorgfalt sind jedoch durch Transport Mängel möglich. Die Firma Der Oberzelter verpflichtet sich, bei berechtigten Beanstandungen Ersatz zu leisten. Die Beanstandung muss der Mieter bis 16:30 Uhr am Tag vor Veranstaltungsbeginn erteilen, da Wandlungs- oder Minderungsansprüche sonst nicht anerkannt werden. Änderungen der angegeben Maße, Formen und Farben bleiben vorbehalten.
§ 12) Transport
Ist Abholung vereinbart, so hat der Mieter das Material in einem geschlossenen Transporter, ordnungsgemäß gesichert, auf eigene Gefahr und Kosten zu transportieren. Ist Lieferung vereinbart, so erfolgt diese auf Kosten und Risiko des Mieters. Der Vermieter liefert das Mietobjekt frei Bordsteinkante an und holt es zum vereinbarten Zeitpunkt frachtsicher verpackt dort wieder ab; im Zweifel am nächsten Tag ab 08:00 Uhr. Liefertermine sind unverbindlich und beinhalten stets eine Karenzzeit von 3 Stunden, sofern sie nicht als Fixtermine einvernehmlich vereinbart und schriftlich durch den Vermieter bestätigt wurden.
Die Transportkosten beinhalten ausdrücklich nicht den Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände. Diese Leistungen übernehmen wir nach vorheriger Buchung gegen gesonderte Berechnung.
Der Mieter stellt sicher, dass dem Vermieter zum vereinbarten Lieferzeitpunkt ein freier und geeigneter Zugangsweg (geeignet für LKW bis 38 Tonnen) zur Verfügung steht, es sei denn ein anderes Fahrzeug wurde vereinbart. Treten bei An- und Abfahrt Schäden am Gelände und / oder an Gebäuden auf, die auf Ungeeignetheit des Zugangsweges zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
Für Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung, die durch den Mieter verursacht wurden, haftet der Mieter insoweit, als jede angefangene Viertelstunde Wartezeit pro LKW mit € 18,00 und pro Mitarbeiter(in) mit € 14,00 zu Lasten des Mieters abgerechnet werden.
§ 13) Datenschutz
Gemäß dem geltenden österreichischen Recht behält sich die Firma Der Oberzelter vor, die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage zu verarbeiten und zu speichern. Ausführungen sowie persönliche Daten bleiben werden selbstverständlich vertraulich behandelt und dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung verwendet werden.
Die Firma Der Oberzelter ist mit dem Vertragsabschluss berechtigt, den Kunden in ihre Referenzliste ihrer Homepage aufzunehmen.
§ 14) Schlussbemerkungen
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist A-1220 Wien. Als Gerichtsstand wird für alle sich etwa ergebenen Streitigkeiten das dort ansässige Bezirksgericht
vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Es steht der Firma Der Oberzelter frei den Gerichtsstand des Kunden auch an seinem jeweiligen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Anspruch zu nehmen.
Mit Eingehen einer Geschäftsbeziehung akzeptiert der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Der Oberzelter - Oberzeller Eventmanagement GmbH . Sie können diese HIER>> downloaden

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